Nesemeier Logo
  • Facebook
  • Instagram
  • Youtube

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nesemeier GmbH

Stand: 31.01.2025

A. Allgemeines

I. Einbeziehung
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend AGB genannt – gelten durch Verweis auf sie in den nach diesen AGB maßgeblichen Vertragsunterlagen für alle – auch zukünftigen – Geschäfte, wie sie unter Ziffer A.I.5. angesprochen werden, zwischen der Nesemeier GmbH – nachfolgend Nesemeier genannt - und seinen Kunden, soweit diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.
  2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn Nesemeier ihnen nicht nochmals nach Eingang bei Nesemeier ausdrücklich widerspricht.
  3. Alle Regelungen bedürfen der Schriftform, auch eine Vereinbarung, wonach die Schriftform aufgehoben werden soll, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen anderes gewollt ist.
  4. Es gelten die bei Abschluss des Vertrags gemäß Ziffer A.III. der AGB, bei Abschluss eines Rahmenvertrags die im Zeitpunkt der Vereinbarung eines Einzelvertrags gültigen AGB der Nesemeier. Nesemeier behält sich vor, ihre AGB zu ändern oder zu ergänzen. Sie wird den Kunden vor jeder Änderung oder Ergänzung der AGB unterrichten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Kunden als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Unterrichtung in Textform Widerspruch erhebt. Auf die Folgen des Schweigens des Kunden wird die Nesemeier den Kunden in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung dieser AGB hinweisen. Sollte der Kunde den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, gelten die bisherigen AGB fort. Nesemeier ist in diesem Fall allerdings berech-tigt, den Vertrag binnen 1 Woche nach Eingang des Widerspruchs bei der Nesemeier mit ei-ner Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung kann von Nesemeier auch bereits bedingt auf diesen Fall gemeinsam mit der Benachrichtigung erklärt werden. Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen sowie Ergänzungen der AGB können die vorstehend genannten Fristen auch kürzer sein.
  5. Es gelten bei jedem Vertragstyp Ziffer A. dieser Bedingungen, bei Verträgen, die den Verkauf oder die Lieferung von Sachen zum Gegenstand haben, zusätzlich die Ziffer B., bei Verträgen, die die Herstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, zusätzlich die Ziffer C sowie bei Verträgen, die den Einkauf von oder die Belieferung mit Sachen zum Gegenstand haben, zusätzlich die Ziffer D.
II. Angebote und Leistungsbeschreibungen
  1. Die Angebote von Nesemeier sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherun-gen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Daten sowie die Leistungsbeschreibungen in den Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. An Kostenvoranschlägen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen hat Nesemeier das Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen.
III. Abschluss und Inhalt des Vertrages
  1. Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Nesemeier. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.
  2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
IV. Zahlung und Verrechnung
  1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von Nesemeier gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt. Bei Überweisungen auf eines der von Nesemeier angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Schecks gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von Nesemeier als Zahlung.
  2. Sollte Nesemeier Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
  3. Nesemeier steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
  4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist Nesemeier im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % p.a. fällig.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei-fel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle Nesemeier gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist Nesemeier berechtigt, wegen aller anderen Forde-rungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
  6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von Nesemeier anerkannt.
  7. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.
  8. Nesemeier ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderun-gen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
V. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme
  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusam-menhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von Nesemeier. Im Übrigen gilt:
    a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden
    Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für Nesemeier. An neu entstehenden Sachen steht Nesemeier das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
    b) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
    c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes an Nesemeier zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist Ne-semeier verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden inso-weit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt Nesemeier.
    d) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch Nesemeier bleibt vorbehalten.
    e) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zum Lie-ferwert zu versichern.
    f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Nesemei-er zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Ei-gentumsvorbehaltes kann Nesemeier den Liefergegenstand jedoch nur heraus verlangen, wenn Nesemeier vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme des Liefergegen-standes ist Nesemeier berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Ge-brauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15% zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine ge-ringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
    g) Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit übereignen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde Nesemeier unverzüglich zu benachrichtigen.
VI. Leistungsstörung, Verpflichtungen von Nesemeier bei Mängeln
  1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Nesemeier hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatz-anspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungs-pflicht richten sich ausschließlich nach Abschnitt VI dieser Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine ange-messene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und Nesemeier den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von Nesemeier liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Ne-semeier erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. So-weit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann Nesemeier vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  3. Keine Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, die nach dem Gefahrüber-gang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- oder Montagearbeiten des Kunden oder Weiter-verarbeiter in der Lieferkette oder Endabnehmer, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die Nesemeier nicht zu vertreten hat. Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so beste-hen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel- oder sonstige Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Fremdteile an- oder eingebaut hat.
  4. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch Nesemeier sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber Nesemeier schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
  5. Soweit der Liefergegenstand durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wurde und soweit der Liefergegenstand montiert wurde seitens des Kunden, so sind Mängel ausgeschlossen, die sich aus eben diesen zusätzlichen Gerätschaften oder der Montage ergeben. Eine Mängelgewährleistung wird weiter nicht gewährt, wenn der Kunde die Vorschriften der Firma Nesemeier bzw. die Bedienungsanleitungen des Lieferanten des Liefergegenstandes über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, indem also zum Beispiel die Einbau- und Bedienungsanleitungen des Herstellers des Liefergegenstandes und von Nesemeier nicht beachtet werden. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, und insbesondere durch übermäßige Be-anspruchung des Liefergegenstandes entstanden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  6. Bei Sachmängeln wird Nesemeier nach seiner Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). Nesemeier kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde Nesemeier eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.
  7. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs- oder sonstigen Sicherheit ist der Kun-de berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von Nesemeier angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Die Selbstvornahme bedarf der vorheri-gen Einholung der Einwilligung der Firma Nesemeier. Eine Selbstvornahme ist dem Kunden auch möglich, wenn Nesemeier mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Bei Selbstvornahme der Mängelbeseitigung oder Ausführung durch Dritte ersetzt Nesemeier maximal die Kosten, die Nesemeier selbst bei der Eigenausführung der Mängelbeseitigung entstanden wären.
  8. Nesemeier hat keine Prüfpflicht von und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die ihm vom Kunden oder von einem vom Kunden ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden.
  9. Für sonstige Fremderzeugnisse, die von Nesemeier bei der Herstellung des Liefergegenstan-des ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, kann Nesemeier seine Haftung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Macht Nesemeier von diesem Recht Gebrauch, so haftet er nachrangig für die Ansprüche, die der Kunde beim Unterlieferanten in dem im Voraus durchzuführenden Ge-richtsverfahren nicht durchsetzen konnte. Nesemeier wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.
  10. Bei Lieferung oder Herstellung der Dächer der Behälter von Biogasanlagen genügt zum Nachweis dafür, dass die Folien mangelhaft sind, nicht der Verweis darauf, dass sie undicht sind; der Besteller hat vielmehr dann, wenn nach vertragsgemäßem Aufbau des Dachs an oder in den Behältern Arbeiten durch Dritte erfolgt sind, auch den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Folien nicht beschädigt sind.
  11. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen Nese-meier, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Nesemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Ver-tretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des ty-pischen vorhersehbaren Schadens, wenn Nesemeier, seinen Organen, gesetzlichen Vertre-tern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
  12. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, erstattet der Kunde Nesemeier den bei ihr zur Prüfung der Mangelrüge angefallenen Aufwand zu vereinbarten Preisen für Dienstleistung, ansonsten zu einem Stundensatz von 45,00 € netto je eingesetzten Mitarbeiter.
  13. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden und zwingender gesetzlicher Vorschriften beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.
VII. Haftung und Freistellung
  1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzan-sprüche des Kunden gegen Nesemeier, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Nesemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfül-lungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Um-fang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha-dens, wenn Nesemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Er-füllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehil-fen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist fer-ner dann nicht begrenzt, wenn Nesemeier nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund-heit.
  2. Im Übrigen haftet Nesemeier jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehen-de Betriebshaftpflichtversicherung von Nesemeier Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde.
  3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urhe-berrechte (Schutzrechte) Dritter bestehen nur dann, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine Haftung von Nesemeier besteht ferner nur, wenn der Kunde den Gegenstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte An-sprüche erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird Nesemeier dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er Nesemeier fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er Nesemeier ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  5. Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder vergleichbaren Aktion der von Nesemeier an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodifikation im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Interes-sen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbeiten. Nesemeier haftet nur dann für solche Aktionen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.
  6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet Nesemeier bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang von Nesemeier ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Nesemeier vor-nimmt. Nesemeier haftet auch nicht für Schadenursachen, die durch den vom Kunden vorge-nommenen Einbau oder die Einbettung von Nesemeier-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, Nesemeier hätte der Vorgehensweise des Kunden zu-vor in Kenntnis aller Umstände schriftlich zugestimmt.
  7. Soweit Dritte Ansprüche gegen Nesemeier geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens Nesemeier aber nicht vorliegt und eine Scha-densursache im Verantwortungsbereich von Nesemeier nicht feststellbar ist, stellt der Kunde Nesemeier von diesen Ansprüchen Dritter frei.
VIII. Garantie
  1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisi-kos durch Nesemeier muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schriftform.
  2. Alle anderen Informationen, die Nesemeier an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem Zeit-punkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.
IX. Rücktritt durch Nesemeier
  1. Nesemeier kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn
    a) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei Nesemeier eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht;
    b) sich der Liefer- oder Herstellungstermin gem. dieser Bedingungen verschiebt und Nesemeier infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung bzw. Herstellung hat; Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung,
    c) Lieferung oder Herstellung von einer Selbstbelieferung abhängig ist, die aus Gründen, die Nesemeier nicht zu vertreten hat, ausbleibt; Nesemeier ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und evtl. bereits vereinnahmte Ge-genleistungen unverzüglich zu erstatten;
    d) wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwie-gend verändert haben, dass Nesemeier ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Vertragssprache
  1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für Lieferungen von Nesemeier Blomberg, und für Werkleistungen von Nesemeier der Ort der Leistungserbringung.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Nesemeier gilt lokales Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der Nesemeier zuständige Gericht, also das Amtsgericht Blomberg oder das Landgericht Detmold - Kammer für Handelssachen -, wenn nicht gerichtlich zwingend anderes vorgeschrieben ist. Nesemeier kann den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  4. Vertragssprache ist Deutsch, wenn nicht einzelvertraglich anderes vereinbart wird.

B. Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Gefahrübergang und Lieferung
  1. Soweit Nesemeier nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach- und Preisgefahr) übernimmt, geht die Gefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Nesemeier noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Die Abnahme oder Entgegennahme darf nicht wegen unerhebli-cher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Ver-schulden von Nesemeier, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau.
II. Preise
  1. Die Preise von Nesemeier verstehen sich ab Werk, netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Die Versandverpackung ist ebenfalls nicht Bestandteil der von Nesemeier mitgeteilten Preise. Verpackung jeglicher Art wird nicht zurückgenommen.
  3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist Nesemeier im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  4. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderun-gen der Materialpreise, Löhne, Währungsschwankungen, gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Kosten für die Energieversorgung, Entsorgungs-kosten oder öffentlichen Abgaben behält sich Nesemeier eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor.
III. Fristen und Termine
  1. Die Verpflichtung von Nesemeier zu termingerechter Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch Nesemeier verschuldet.
  2. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als sol-che bezeichnet werden.
  3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
  4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von Nesemeier, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Ein-tritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von Nesemeier liegen. Ein-tritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird Nesemeier dem Kunden anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonsti-gen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung sol-cher Fragen notwendig ist. Solange Nesemeier die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
  6. Soweit sich Nesemeier im Lieferverzug befindet und dem Hersteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von Nesemeier zu vertretenden Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon un-berührt.
  7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Nesemeier, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausge-schlossen. Das gilt nicht, soweit Nesemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn Nesemeier, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfa-chen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
  8. Sofern sich Nesemeier im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von Nesemeier innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Liefe-rung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die Nesemeier nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von Nesemeier mindestens ½% des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weiterge-hende Ansprüche von Nesemeier bleiben hiervon unberührt.
  9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und Nesemeier gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von Nesemeier gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu die-sem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch um-gekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von Nesemeier.
IV. Zwischenlieferanten
  1. Sollte der Kunde wünschen, dass ein oder mehrere Zwischenlieferanten zwischen Kunde und Nesemeier geschaltet werden, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch Nesemeier. Nesemeier wird die Zustimmung allerdings dann nicht verweigern, wenn der Kunde neben den von ihm benannten Zwischenlieferanten für ausstehende Forderungen und die Einhaltung der zwischen dem Kunden und Nesemeier geltenden Bedingungen wie für eigene Verbindlichkeiten haftet.
  2. Der Kunde tritt in diese Haftungsverpflichtung ein, sobald er einen oder mehrere Zwischenlie-feranten benannt und Nesemeier dies bestätigt hat.
V. Schutzrechte
  1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-ses bereits von Nesemeier angemeldete oder an Nesemeier erteilte Schutzrechte, sonstige bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von Nesemeier.
  2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den Kunden ist ausgeschlossen.
VI. Versand und Gefahrübergang
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser ge-schützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt Nesemeier nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andern-falls ist Nesemeier berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf Kosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch Nesemeier bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Ge-schäften, auch Franko- oder Freihaus-Lieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt Nesemeier nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
  4. Wird ohne Verschulden von Nesemeier der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist Nesemeier berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  5. Nesemeier ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
  6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Nesemeier Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist Nesemeier berechtigt, die Be-stimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzel-nen Abrufe überschritten, so ist Nesemeier zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Nesemeier kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
VII. Fertigungsmittel und vertrauliche Kundenangaben
  1. Nesemeier hat das Recht zur Vernichtung von Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen grundsätzlich 3 Jahre nach End of Production (EOP), d.h. nach offizieller Einstellung der Se-rienproduktion des belieferten Modells durch den Kfz-Hersteller (Original Equipment Manufac-turer, OEM).
  2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lie-ferungen an Dritte verwendet werden.

C. Herstellungsbedingungen

I. Abnahme
  1. Auch wenn eine Abnahme individualvertraglich vorgesehen ist, so gilt das Werk mit Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung in Text- oder Schrift-form (Telefax, e-Mail oder Schreiben) als abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber auf die Mitteilung mit einem Abnahmeverlangen reagiert. Als Mitteilung im vorgenannten Sinne gilt auch die Schlussrechnung.
  2. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung von Materialien, die zur weiteren Verarbeitung durch Nesemeier auf der Baustelle des Auftraggebers oder dessen Kunden termingerecht angeliefert werden, geht auf den Auftraggeber mit Zusendung eines Lieferscheins über. Dem Auftraggeber obliegt es, Maßnahmen gegen Untergangs oder Ver-schlechterung zu treffen.
II. Preise
  1. Die Preise von Nesemeier verstehen sich als Festpreise, wenn nicht individualvertraglich ausdrücklich anderes vereinbart wird.
  2. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremd-kosten, die im vereinbarten Preis nachweislich kalkuliert sind oder entstehen sie neu, ist Ne-semeier im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  3. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderun-gen der Materialpreise, Löhne, Währungsschwankungen, gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Kosten für die Energieversorgung, Entsorgungs-kosten oder öffentlichen Abgaben behält sich Nesemeier eine Preisberichtigung nach recht-zeitiger Benachrichtigung des Kunden vor.
III. Fristen und Termine
  1. Die Verpflichtung von Nesemeier zu termingerechter Herstellung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch Nesemeier verschuldet, und unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Vorleistung anderer Lieferanten und Handwerker.
  2. Verbindliche Termine für Fertigstellung (Fertigstellungstermine) müssen ausdrücklich als sol-che vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Fertigstellung beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Nesemeier beim Kunden, jedoch nicht vor Beibrin-gung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fix-termine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
  4. Für die Einhaltung von Fertigstellungsterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  5. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unter-bliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von Nesemeier, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von Nesemeier lie-gen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird Nesemeier dem Kunden anzeigen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Solange Nesemeier die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
  6. Soweit sich Nesemeier im Herstellungsverzug befindet und dem Hersteller aus der Verzöge-rung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede voll-endete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht ver-tragsgemäß benutzt werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugs-schadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von Nesemeier zu vertretenden Lieferverzö-gerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leis-tung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
  7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Nesemeier, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausge-schlossen. Das gilt nicht, soweit Nesemeier, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn Nesemeier, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfa-chen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
  8. Sofern sich Nesemeier im Herstellungsverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von Ne-semeier innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Herstellung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereit-schaft aus Gründen, die Nesemeier nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, begin-nend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von Nesemeier mindestens ½% des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehal-ten. Weitergehende Ansprüche von Nesemeier bleiben hiervon unberührt.
  9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und Nesemeier gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Ver-einbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von Nesemeier gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu die-sem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch um-gekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von Nesemeier.

D. Einkaufsbedingungen

I. Lieferzeit
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestel-lung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 5 Arbeitstage ab Vertragsschluss.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er ver-einbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgender Zif-fer 4 bleiben unberührt.
  4. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwer-tes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höhe-rer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns über-haupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
II. Rechte von Nesemeier bei Mängeln
  1. Für Nesemeiers Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Be-dienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die ge-setzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im übrigen liegt in Ergän-zung der gesetzlichen Vorschriften ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die Nesemeier nach der vom Verkäufer oder vom Hersteller gegebe-nen Produktbeschreibung erwarten können; dabei genügt es, wenn Nesemeier die Produkt-beschreibung nach Vertragsschluss (z.B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Nesemeier die Mängelansprüche uneinge-schränkt auch dann zu, wenn Nesemeier der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahr-lässigkeit unerkannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Nesemeiers Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Nesemeiers Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im übrigen, insbesondere bei Ablieferung der Ware bei einem Kunden von Nesemeier kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsge-mäßem Geschäftsgang tunlich ist.
  5. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen von Nesemeier abgesendet wird.
  6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) nicht bei Nesemeier, sondern bei einem seiner Kunden nach, hat er in Schrift und Bild zu dokumentieren, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, und Nese-meier die Dokumentation binnen 3 Werktagen nach Nachbesserung vorlegen. Meint Nese-meier, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, hat er dies innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich oder in Textform anzuzeigen; die Frist beginnt mit Eingang der Dokumention.
III. Lieferantenregress
  1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen Nesemeier neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Nesemeier ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Nesemeiers gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht ein-geschränkt.
  2. Nesemeiers Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Rege-lung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Grün-den auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch uns oder weitere Abnehmer an einen Verbraucher geliefert wurde.
IV. Produzentenhaftung
  1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Nese-meier von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in des Verkäufers Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Drit-ter einschließlich von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unter-richten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprü-che bleiben unberührt.
  3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 1 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

Nesemeier Logo

Wechseln Sie zur englischen Sprache Wechseln Sie zur niederländischen Sprache Wechseln Sie zur französichen Sprache Wechseln Sie zur polnischen Sprache Wechseln Sie zur italienischen Sprache Wechseln Sie zur russischen Sprache Wechseln Sie zur tscheschischen Sprache Wechseln Sie zur kroatischen Sprache Wechseln Sie zur spanischen Sprache Wechseln Sie zur türkischen Sprache Wechseln Sie zur brasilianischen Sprache Wechseln Sie zur südkoreanischen Sprache Wechseln Sie zur indischen Sprache Wechseln Sie zur chinesischen Sprache

Menü

  • Startseite
  • Leistungen
    • Montage & Service
    • Rohrleitungsbau
    • Sanierung & Beschichtung
    • Wartung & Instandhaltung
    • Anlagen Wintercheck
  • Produkte
    • Ersatz- & Anbauteile
    • Rohrleitungsbau
    • Dächer für Biogasanlagen
    • Rührwerkstechnik
    • Paddelrührwerke
    • Tauchmotorrührwerke
    • Arbeitsbühnen, Wartungs-& Kontrollgänge
    • Treppentürme
    • externe Gasspeicher
  • Unternehmen
    • Über uns
    • Zertifikate
    • Karriere bei Nesemeier
  • News & Termine
    • News
    • Termine
  • Newsletteranmeldung

Kontakt

Die Nesemeier GmbH versteht sich als umfassender Dienstleister in der Biogasbranche. Wir finden für jede Ihrer Anforderung eine Lösung! Sprechen Sie uns gern an:

  • info[at]nesemeier-gmbh.de
  • +49-5235-50287-0
  • Industriestraße 10
    DE 32825 Blomberg

Notdienst

In dringenden Fällen stehen wir Ihnen auch an Feiertagen und Wochenenden zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an und zeigen Sie uns den Sachverhalt anhand von Bildern über WhatsApp.

  • +49-1511-5392-666
Nesemeier Zertifikate

DIN EN ISO 9001 : 2015
Fachbetrieb nach WHG
EN 1090-2:2018
EN 1090-1:2009+A1:2011


Impressum | Datenschutz | AGB


© Nesemeier GmbH 2020 | Design: HTML5 UP.